Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs auf drei Jahre

Das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht wurde Ende 2020 nach monatelangen kontroversen Diskussionen und Änderungen beschlossen und verkündet.

Damit wird die eigentlich zum 01.10.2020 geplante Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie in nationales Recht rund zwei Monate später als ursprünglich geplant durchgeführt. Um die Schuldnerrechte dennoch ab diesem Zeitpunkt zu stärken wurde eine Rückwirkung der Regelungen eingefügt, so dass diese für alle Verfahren gelten die seit dem 01. Oktober 2020 beantragt wurden.

Die wohl wichtigste Änderung in diesem Zusammenhang dürfte die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs auf drei Jahre für Verbraucher, Selbstständige und Einzelunternehmer sein.

Neben diversen weiteren kleineren Änderungen wurde ebenso eine schrittweise Verkürzung für vor dem 01. Oktober 2020 beantragte Insolvenzverfahren eingefügt. Für wen hier nun welche Entschuldungsfristen und Änderungen gelten informieren wir gerne in einem persönlichen, beziehungsweise telefonischen Gespräch.