Nicht alles ist grundsätzlich pfändbar!
Selbst wenn ein Gläubiger einen Schuldtitel erwirkt hat, bedeutet dies noch lange nicht, dass er sämtliche Einnahmen des Schuldners pfänden kann. Zwar ist er dann grundsätzlich zur Zwangsvollstreckung berechtigt, um seine Forderungen durchzusetzen, dennoch gibt es bindende Gesetze, was Lohn oder Gehalt angeht. Es kann sogar sein, dass überhaupt nichts pfändbar ist.
Wie genau das Ganze abläuft und welche Regelungen dabei greifen, haben wir nachfolgend einmal zusammengefasst.
Wie läuft eine Gehaltspfändung ab?
Ein Arbeitgeber fungiert im Rahmen der Gehaltspfändung als Drittschuldner und ist somit gesetzlich dazu verpflichtet, die Lohnpfändung zu prüfen und ggfs. einen Teil des Lohns an den Gläubiger weiterzugeben. Dies ist jedoch ausschließlich dann rechtens, wenn bereits ein Vollstreckungstitel erwirkt wurde.
Für gewöhnlich ist der Ablauf dabei wie folgt:
- Der Gläubiger muss zunächst den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Vollstreckungsgericht beantragen. Dieser wird wiederum dem Schuldner zugestellt, sowie seinem Arbeitgeber, sofern der Schuldner in einem Arbeitsverhältnis steht.
- Spätestens nach zwei Wochen muss der Arbeitgeber den Gläubiger kontaktieren, um diesem mitzuteilen, ob eine Zahlung möglich ist und ob sich bereits andere Gläubiger gemeldet haben, weil sie ebenfalls einen Anspruch auf eine Lohnpfändung erwirkt haben. Zudem ist er mitteilungspflichtig darüber, wie sich diese Ansprüche gestalten.
- Sollte es bereits mehrere Gläubiger geben, die eine Gehaltspfändung veranlasst haben, werden diese in der jeweils eingereichten Reihenfolge berücksichtigt.
Wie viel vom Gehalt kann gepfändet werden?
Eines vorab: Der Gläubiger kann nicht darauf bestehen, dass das gesamte Gehalt eines Schuldners gepfändet wird. Er muss sich dabei an gewisse Grenzen halten, die gesetzlich festgeschrieben sind.
Gut zu wissen: Das nicht pfändbare Einkommen des Schuldners muss grundsätzlich ausreichen, damit dieser seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.
Die Höhe des zu belassenden Einkommens ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Wichtig ist hierbei vor allem das genaue Nettoeinkommen und die Zahl der Personen, denen der Schuldner gegenüber unterhaltspflichtig ist.
Hier folgt daher eine kleine Übersicht, die beispielhaft aufzeigen soll, wie die Grenzen gesteckt sind (als Beispiel wird hierbei grundsätzlich ein Arbeitnehmer genutzt, der ausschließlich sich selbst und gegebenenfalls einer anderen Person gegenüber unterhaltspflichtig ist):
Nettolohn von-bis | Pfändbarer Betrag | Berücksichtigung bei einer unterhaltspflichtigen Person |
0,00 – 1.409,00 Euro | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
1.450,00 – 1.459,99 Euro | 33,40 Euro | 0,00 Euro |
1.500,00 – 1.509,99 Euro | 68,40 Euro | 0,00 Euro |
1.700,00 – 1.709,99 Euro | 208,40 Euro | 0,00 Euro |
2.000,00 – 2.009,99 Euro | 418,40 Euro | 34,98 Euro |
2.200,00 – 2.209,99 Euro | 572,40 Euro | 144,98 Euro |
2.500,00 – 2.509,99 Euro | 769,40 Euro | 284,98 Euro |
Ab einem Nettoeinkommen von 2.230,00 Euro wird schließlich auch eine zweite Person berücksichtigt, sofern der Arbeitnehmer dieser zum Unterhalt verpflichtet ist. Der pfändbare Betrag reduziert sich in diesem Fall nochmals. Eine detaillierte Pfändungstabelle der jeweiligen Freigrenzen ist über das Bundesministerium der Justiz (BMJ) einsehbar.
Wann ist eine Gehaltspfändung möglich?
Um eine Gehaltspfändung durchzusetzen, ist die Erwirkung eines sogenannten Titels seitens des Gläubigers zwingend notwendig. Dieser kann neben einem gerichtlichen Urteil zum Beispiel auch ein Vollstreckungsbescheid sein. Liegt ein Titel vor, kann der Gläubiger eine Gehaltspfändung beantragen.
Welche Konsequenzen hat eine Lohnpfändung?
Zwar ist eine Gehaltspfändung für die meisten Arbeitgeber eine leidliche Angelegenheit, sie ist in der Regel jedoch kein Kündigungsgrund. Erst wenn im Zuge der Lohnpfändung ein erheblicher Mehraufwand für den Arbeitgeber entsteht und der allgemeine Betriebsablauf dadurch beeinträchtigt wird, lässt sich eine Kündigung durch die Gehaltspfändung unter Umständen rechtfertigen.
Für gewöhnlich wird jedoch monatlich vom Arbeitgeber der jeweils pfändbare Anteil des Lohns an den Gläubiger weitergeleitet und es entstehen für den Arbeitnehmer keine weiteren Nachteile.
Wie geht man bei einer Gehaltspfändung am besten vor?
Im Normalfall wissen Schuldner, dass vom Gläubigen eine Gehaltspfändung veranlasst wird, bevor bei diesem der entsprechende Brief eintrifft. Daher ist es für ihn sinnvoll, entsprechende Maßnahmen zu treffen. Diese sind idealerweise wie folgt:
- Der Arbeitgeber sollte bereits über das, was kommt, informiert werden. Somit hat er die Gelegenheit, sich darauf einzustellen.
- Zudem ist er über sämtliche Unterhaltspflichtigen zu unterrichten. Denn nur dann ist er in der Lage dazu, korrekte Berechnungen anzustellen und den pfändbaren Betrag richtig zu berechnen.
- Für den Arbeitnehmer ist es zu empfehlen, seine Lohnabrechnung monatlich auf die gepfändeten Beträge zu kontrollieren. Sollten etwaige Unstimmigkeiten auftreten, ist die Hinzuziehung professioneller Unterstützung sinnvoll.
Für den Arbeitnehmer ist es in jedem Fall stets empfehlenswert, wenn er gegenüber seinem Arbeitgeber mit offenen Karten spielt. Wie oben bereits angebracht ist die Pfändung des Gehaltskontos zwar kein Kündigungsgrund, die Offenheit bewahrt in den meisten Fällen jedoch den Erhalt eines gewissen Vertrauensverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Weiterführende Informationen unter: https://www.schuldnerberatungen.org/gehaltspfaendung/