Das Recht auf ein Basiskonto (quasi ein spezielles Girokonto)

Im Jahr 2014 hat die EU eine Richtlinie erlassen die bestimmt, dass jeder EU Mitgliedsstaat verpflichtet ist, innerhalb von 2 Jahren ein Gesetz in Kraft zu setzen, welches das Recht auf ein Basiskonto festschreibt. Das heißt jeder Bürger in Deutschland hat seit 2016 ein gesetzlich garantiertes Recht auf ein Basiskonto. Jeder Bürger, das heißt auch obdachlose Menschen oder Personen mit negativen Schufa-Einträgen. So geht man am besten vor:

  1. Antrag auf ein Basiskonto beim Kreditinstitut seiner Wahl besorgen oder downloaden (ein Kreditinstitut welches eine Homepage betreibt, muss den Antrag auch zum download anbieten). Einige Kreditinstitute bieten Ihnen auch Termine an und erledigen dann mit Ihnen zusammen die Formalitäten.
  2. Den vollständig ausgefüllten Antrag beim Kreditinstitut abgeben.
  3. Das Kreditinstitut muss dem Bürger den Eingang des Antrages bestätigen und ihm eine Kopie des Antrages aushändigen.
  4. Spätestens nach 10 Geschäftstagen hat das Kreditinstitut dem Bürger mitzuteilen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt wird. Wird der Antrag abgelehnt, muss das Kreditinstitut die Gründe für die Ablehnung schriftlich darlegen (die Ablehnung ggf. von einer Schuldnerberatung prüfen lassen).
  5. Ihr Basiskonto wird eingerichtet – Sie haben es geschafft!

Wenn Sie bereits ein Girokonto besitzen, kann das Kreditinstitut die Einrichtung eines Basiskontos ablehnen. Aber nicht wenn Sie Ihr Girokonto tatsächlich nicht nutzen können, weil es zum Beispiel völlig überzogen oder gar schon gekündigt ist. Basiskonten werden in der Regel nur im Guthaben geführt, dürfen also nicht ins Minus geraten.

Ein Basiskonto muss folgende Funktionen erbringen:

  • Bareinzahlungen und Barauszahlungen
  • Die Ausführung von Lastschriften
  • Die Ausführung von Überweisungen und Daueraufträgen
  • Die Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels Zahlungskarte (EC Karte)

Dann noch ein Wort zu den Gebühren die ein Kreditinstitut für die Führung eines Basiskontos nehmen darf. Es ist in mehreren Fällen vorgekommen, dass ein Kreditinstitut 20,- Euro und mehr monatliche Gebühr erhoben hat. Im Gesetz steht ganz klar, dass die Gebühren angemessen sein müssen. Ob Gebühren angemessen sind bestimmt sich nach den marktüblichen Entgelten für Girokonten. Sprechen Sie ganz offen mit Ihrem Kreditinstitut hierüber, wenn Sie das Gefühl haben überhöhte Gebühren zu entrichten. Bzw. lassen Sie dies von einer Schuldnerberatung prüfen. Im Streitfalle helfen auch die Schlichtungsstellen weiter:

Für die Privatbanken: https://bankenombudsmann.de/

Für die Raiffeisen und Volksbanken: https://www.bvr.de/Service/Kundenbeschwerdestelle

Für die Sparkassen: https://www.dsgv.de/de/ueber-uns/schlichtungsstelle/index.html

Selbstverständlich können Sie auch beim Basiskonto verlangen, dass dies als P-Konto geführt wird. Hier gilt das Gleiche wie für ein Girokonto.